In den meisten Schulen und Kindergärten wurde bereits früher eine Radonmessung durchgeführt, die sich in der Regel auf die Überprüfung weniger Räume beschränkte.

Mit dem Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung (Auszug aus der Strahlenschutzverordnung) am 1. Januar 2018 wird eine Radonmessung an Schulen und Kindergärten durch eine anerkannte Messstelle durchgeführt, die folgende Verpflichtungen hat:

Eine Radonmessung muss während mindestens 90 Tagen in der Heizperiode (Oktober – März) durchgeführt werden. Es gibt keine saisonale Korrektur mehr für Messungen, die in der Heizperiode durchgeführt wurden. Die Messung in der Heizperiode ergibt meist eine leicht höhere über ein Jahr gemittelte Radonkonzentration als eine echte Jahresmessung. Die Dosimeter werden von einer Radonfachperson der Messstelle aufgestellt und abgeholt. Es sollten alle Aufenthalts- und Schulräume im Erdgeschoss und Untergeschoss gemessen werden, die regelmässig mehrere Stunden pro Tag benutzt werden, d.h. es betrifft Unterrichtsräume mit Aufenthaltszeiten über 15 Stunden pro Woche. Die Aufenthaltszeit bezieht sich auf alle Personen, die den Raum nutzen, d.h. die Gesamtnutzungszeit des Raumes pro Woche. Zusätzlich werden auch Turn- oder Schwimmhallen gemessen. Von der Messpflicht ausgenommen sind die Lehrerzimmer und die Hauswartwohnung. Zusätzliche Messungen im Untergeschoss werden bei Räumen mit hohem Radonpotential wie z.B. einem Keller mit Naturboden empfohlen.

Die Kosten für eine Radonmessung an Schulen und Kindergärten hängen vom Standort des Gebäudes und der Anzahl der eingesetzten Dosimeter ab. Für das Erstellen eines Angebots sind Gebäudepläne sehr hilfreich.

Wird der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 in keinem der untersuchten Räume mit Personenaufenthalt überschritten sind keine Massnahmen erforderlich.

Wird der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 in mindestens einem der untersuchten Räume mit Personenaufenthalt überschritten sind im Einzelfall Beurteilungen mit zeitauflösenden Messgeräten, wie AlphaGuard nötig. Der Kanton ordnet eine Radonsanierung innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung einer Überschreitung an und legt eine Sanierungsfrist für den Gebäudeeigentümer gemäss nachstehendem Auszug der Wegleitung Radon fest.

Bei der Beurteilung der Dringlichkeit einer Sanierung werden die Räume in Kategorien von Aufenthaltszeiten eingeteilt (Tabelle 3).

Tabelle 3 2023

Die Sanierungsfristen ergeben sich aufgrund der Radonkonzentration und der Aufenthaltszeit in den Räumen (Tabelle 4).

Sanierungsfristen

Bei Umnutzung von Räumen ohne Personenaufenthalt in Räume mit Personenaufenthalt muss eine Neubeurteilung anhand der Messwerte erfolgen. Seit der erneuerten Wegleitung (ab 2022) werden für Schul- und Kindergartenräume immer die Sanierungfristen für Räume mit langem Personenaufenthalt berücksichtigt, unabhängig ihrer tatsächlichen Nutzung.