Mit dem Inkrafttreten der Strahlenschutzverordnung (Auszug aus der Strahlenschutzverordnung) am 1. Januar 2018 wird eine Radonmessung am Arbeitsplatz durch eine anerkannte Messstelle durchgeführt, die folgende Verpflichtungen hat:

Eine Radonmessung muss während mindestens 90 Tagen in der Heizperiode (Oktober – März) durchgeführt werden. Es gibt keine saisonale Korrektur mehr für Messungen, die in der Heizperiode durchgeführt wurden. Die Messung in der Heizperiode ergibt meist eine leicht höhere über ein Jahr gemittelte Radonkonzentration als eine echte Jahresmessung. Die Dosimeter werden von einer Radonfachperson der Messstelle aufgestellt und abgeholt. Es sollten alle Arbeits- und Aufenthaltsräume im Erdgeschoss und Untergeschoss gemessen werden, die regelmässig mehrere Stunden pro Tag benutzt werden, d.h. es betrifft Räume mit Aufenthaltszeiten über 15 Stunden pro Woche. Die Aufenthaltszeit richtet sich nach derjenigen Person, welche sich am längsten im Raum aufhält. Zusätzliche Messungen im Untergeschoss werden bei Räumen mit hohem Radonpotential wie z.B. einem Keller mit Naturboden empfohlen.

Die Kosten für eine Radonmessung an Arbeitsplätzen hängen vom Standort des Gebäudes und der Anzahl der eingesetzten Dosimeter ab. Für das Erstellen eines Angebots sind Gebäudepläne sehr hilfreich. (—> Kontakt)

Wird der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 in keinem der untersuchten Räume mit Personenaufenthalt überschritten sind keine Massnahmen erforderlich.

Wird der Radonreferenzwert von 300 Bq/m3 in mindestens einem der untersuchten Räume mit Personenaufenthalt überschritten sind im Einzelfall Beurteilungen mit z.B. zeitauflösenden Messgeräten nötig. Der Gebäudeeigentümer ergreift die notwendigen Sanierungsmassnahmen gemäss Wegleitung Radon.

Bei Umnutzung von Räumen ohne Personenaufenthalt in Räume mit Personenaufenthalt muss eine Neubeurteilung anhand der Messwerte erfolgen.

Wird neben dem Radonreferenzwert auch der Schwellenwert von 1000 Bq/m3 an einem Arbeitsplatz überschritten (unabhängig von der Aufenthaltszeit), gilt dieser als radonexponierter Arbeitsplatz. Die Suva, Aufsichtsbehörde für die Industrie- und Gewerbebetriebe, wird informiert. Der Betrieb muss dann die jährlich durch Radon verursachte Dosis der exponierten Person ermitteln und diese mindestens alle 5 Jahre überprüfen. Liegt die effektive Dosis einer Person am Arbeitsplatz auch nach Umsetzung von organisatorischen oder technischen Massnahmen über 10 mSv pro Jahr, gilt die Person als beruflich strahlenexponiert.